Satzung Moppel-Hoppel Tiere in Not e.V. 13.03.2015
mit Wildtierauffangstation
§ 1 – Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Moppel-Hoppel Tiere in Not“ e.V.
Er ist in das Vereinsregister eingetragen beim Amtsgericht Ulm, Vereinsregister
Der Verein hat seinen Sitz in 73095 Albershausen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 – Zweck
Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Zweck des Vereins besteht in der Aufnahme von alten, kranken und misshandelten Kaninchen zur Pflege und Therapie (körperlich als auch seelisch).
Aufgabe des Vereins ist es auch als Notstation zu agieren und Kaninchen in Obhut zu nehmen bis eine Vermittlung zustande kommt.
Zur Erfüllung des Vereinszwecks nimmt der Verein unter privater Betreuung notleidende Kaninchen auf bis zum Zeitpunkt zur Vermittlung in ein neues Zuhause.
Zudem werden Spenden (Geld- und Sachspenden) zur Finanzierung von erforderlichen, tierärztlichen Behandlungen kranker Kaninchen und deren Unterbringung (Futter, Einstreu usw.) angenommen.
Vertretung und Förderung des Tierschutzgedankens,
• Aufklärung, Belehrung über Tierschutzprobleme,
• Förderung des Verständnisses der Öffentlichkeit für
das Wesen und Wohlergehen der Tiere,
• Verhütung von Tierquälerei oder Tiermisshandlung
und Tiermissbrauch,
• Aufzucht von Wildtieren in der Wildtierauffangstation
und deren anschließender Auswilderung
• Veranlassung der strafrechtlichen Verfolgung von
Zuwiderhandlungen gegen das Tierschutzgesetz und
der auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen.
Die Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch:
• Herausgabe und Verbreitung von Publikationen,
• Aufklärung der Tierhalter und Bevölkerung durch die Presse,
• durch Beteiligung an der Errichtung und Unterhaltung
der Notstation,
• sonstige Maßnahmen und Veranstaltungen.
Die Tätigkeit des Vereines erstreckt sich nicht allein auf den
Schutz der Kaninchen, sondern auf andere Haustiere und die
gesamte, in Freiheit lebende Tierwelt in unserer Umwelt.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln
des Vereines.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck
des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
Falls jedoch die anfallenden Arbeiten das
zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit übersteigen,
kann ein hauptamtlicher Geschäftsführer
und das unbedingt notwendige Hilfspersonal angestellt werden.
Für diese Tätigkeiten dürfen keine unverhältnismäßig hohen
Vergütungen gewährt werden.
§ 3 – Mitgliedschaft
Mitglied des Vereines kann jede natürliche Person werden,
die das 18. Lebensjahr vollendet hat.
Juristische Personen, Vereine oder Gesellschaften können
als Mitglieder aufgenommen werden.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand aufgrund eines
schriftlichen Antrages des Bewerbers mit einfacher Mehrheit.
Der Bewerber ist über die Entscheidung zu unterrichten.
Im Falle einer Ablehnung brauchen die Ablehnungsgründe
nicht mitgeteilt zu werden.
Die Mitglieder sind verpflichtet, mit ihrer ganzen Kraft
dem Zweck des Vereines (§ 2) zu dienen und diesen
zu fördern. Sie sind zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages
verpflichtet.
Die Mitgliedschaft endet
• durch freiwilligen Austritt, der jeweils nur zum Ende
eines Geschäftsjahres mit einer Frist von drei Monaten
schriftlich erklärt werden kann,
• durch Ausschluss oder durch den Tod.
Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es mit der
Entrichtung des Jahres-beitrages ganz oder teilweise trotz
zweimaliger schriftlicher Mahnung im Rückstand ist,
• wenn es den Vereinszweck, den Verein oder die
Tierschutzbestrebungen allgemein oder deren Ansehen
schädigt oder Unfrieden im Verein stiftet.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit
Zweidrittelmehrheit. Der Beschluss ist unanfechtbar.
Zu Ehrenmitgliedern kann der Verein Persönlichkeiten
ernennen, die sich um den Tierschutz im Allgemeinen
oder um den Verein im Besonderen hervorragende
Verdienste erworben haben.
§ 4 – Beiträge
Jedes Vereinsmitglied hat den Jahresbeitrag zu entrichten,
dessen Höhe die Mitgliederversammlung beschließt.
Der Jahresmindestbeitrag beträgt
EUR 25,00.
Der Ausschluss eines Mitgliedes entbindet dieses nicht von der Verpflichtung
zur Zahlung des fällig gewordenen Jahresbeitrages.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
Die Höhe des Jahresbeitrages von juristischen
Personen, Vereinen oder Gesellschaften setzt der
Vorstand im Einvernehmen mit diesen fest.
Der Jahresbeitrag ist jeweils bis zum 15. Februar eines
jeden Jahres ohne besondere Aufforderung fällig.
Mitgliedern, die unverschuldet in Not geraten sind,
können die Beiträge gestundet oder für die Zeit der Notlage
teilweise oder ganz erlassen werden. Hierfür ist der Vorstand zuständig.
§ 5 – Rechte und Pflichten der Mitglieder
Jedes ordentliche Mitglied ist berechtigt, an der
Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-,
Diskussions- und Stimmrechts an Mitgliederversammlungen
teilzunehmen.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Eine Übertragung des
Stimmrechts ist unzulässig. Die Mitglieder sind ferner
berechtigt, an allen sonstigen Veranstaltungen des
Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des
Vereines zu benutzen.
§ 6 – Vereinsorgane
Organe des Vereines sind
• der Vorstand,
• die Mitgliederversammlung.
§ 7 – Vorstand
Ein Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt.
Er besteht aus:
• dem Vorsitzenden,
• dem stellvertretenden Vorsitzenden,
• dem Schriftführer,
• dem Schatzmeister.
Die Mitglieder des Vorstandes werden, und zwar jedes
einzelne für sein Amt, von der Mitgliederversammlung für die
Dauer von 5 Jahr gewählt mit der Maßgabe, dass ihr Amt bis
zur Durchführung der Neuwahl fortdauert. Scheidet ein
Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so ist außerordentliche
Mitgliederversammlung zur Durchführung der Ersatzwahl
einzuberufen. Eine Ersatzwahl kann unterbleiben, wenn die
Neuwahl in nicht mehr als sechs Monaten vorzunehmen und der
Vorstand trotz Ausscheidens eines Mitgliedes beschlussfähig
geblieben ist. Das Amt der Vorstandsmitglieder endet mit der
Neuwahl. Das Amt eines nach gewählten Vorstandsmitgliedes
endet ebenfalls mit der Neuwahl.
§ 8 – Aufgabenbereich des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines.
Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die
Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
In seinen Wirkungskreis fallen insbesondere folgende
Angelegenheiten:
• Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
• Erstellung des Jahresberichtes und des Rechnungsabschlusses,
• Vorbereitung der Mitgliederversammlung,
• Einberufung und Leitung der ordentlichen und der
außerordentlichen Mitgliederversammlungen,
• ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des
Vereinsvermögens, letzteres mit Ausnahme im Falle des
Vereinsendes,
• die Aufnahme und Streichung von Vereinsmitgliedern .
Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich
im Sinne des § 26 BGB. Der Vorsitzende und der Stellvertreter sind
– jeder für sich – allein vertretungsberechtigt.
Vorstandssitzungen sind regelmäßig durchzuführen
( mindestens zweimal pro Jahr)
Alle Beschlüsse dieser Sitzungen sind zu protokollieren und
zeitnah den Vorstandsmitgliedern zur Kenntnis zu geben.
§ 9 – Beschlussfassung des Vorstandes
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen
und mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Die Einladung durch
den 1. Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch den
stellvertretenden Vorsitzenden kann schriftlich, fernmündlich,
telegrafisch oder mündlich erfolgen. Die Bekanntgabe einer
Tagesordnung ist nicht erforderlich.
Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit mit Ausnahme
des Falles des Ausschlusses eines Mitgliedes, für den eine
Zweidrittelmehrheit erforderlich ist. Bei Stimmengleichheit gibt
die Stimme des Vorsitzenden beziehungsweise des die Sitzung
leiten den Vorstandsmitgliedes den Ausschlag.
Einer Vorstandssitzung bedarf es nicht, wenn alle
Vorstandsmitglieder einem Vorschlag oder Beschluss
schriftlich zustimmen.
Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des
Vereines, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden,
sind vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch seinen
Stellvertreter und vom Schriftführer, sofern sie jedoch
Geldangelegenheiten betreffen, vom Vorsitzenden beziehungsweise
seinem Stellvertreter und vom Schatzmeister zu unterzeichnen.
§ 10 Auslagen, Ehrenamtspauschale
Vorstandsmitglieder und andere im Auftrag des Vereins
ehrenamtlich tätige Personen bekommen ihre Aufwendungen
in nachgewiesener Höhe vom Verein ersetzt.
• Fahrtkosten: je gefahrenen km 0,30 € (der im EStG festgelegte
Betrag darf nicht überschritten werden)
Arbeitsmittel: in nachgewiesener Höhe Wenn es die finanzielle
Situation des Vereinszuläßt, kann der Vorstand für ehrenamtlich
und unentgeltlich im Auftrag des Vereins tätige Personen die
Zahlung einer Aufwandsentschädigung aus der Ehrenamtspauschale nach
§ 3 Nr.26a EstG beschließen
§ 11 – Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in jedem Jahr
mindestens einmal statt und soll möglichst im 1. Halbjahr
einberufen werden. Sie ist außerdem ein zu berufen, wenn
1/3 der Vereinsmitglieder dieses unter Angabe des Grundes
schriftlich verlangen. Die
Einladung zur Mitgliederversammlung muss schriftlich mit
einer Frist von 14 Tagen unter Angabe einer Tagesordnung
durch den Vorstand erfolgen.
Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
Entgegennahme und Genehmigung des schriftlichen
Jahresberichtes des Vorstandes und des Rechnungsabschlusses;
Entlastung des Vorstandes Wahl und Amtsenthebung der Mitglieder
des Vorstandes;
Wahl von zwei Rechnungsprüfern
Festsetzung der Höhe des Beitrages für das nächste
Geschäftsjahr,
Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
Beschlussfassung über Satzungsänderung und die
freiwillige Auflösung des Vereines
Festlegung der Zuschusshöhe für „Präventiv Maßnahmen“
z B (Kastrationen)
Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der
Tagesordnung stehende Fragen.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die
Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache
Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
Ungültige Stimmen beziehungsweise Stimmenthaltungen
werden nicht mitgezählt.
Zur Satzungsänderung ist eine Stimmenmehrheit von 3 /4,
zur Auflösung des Vereines eine solche von 4/5 der
erschienenen gültig abstimmenden Mitglieder erforderlich.
Zur Änderung des Zwecks des Vereines ist die Zustimmung
aller Mitglieder erforderlich;
die Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht
erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
Gültige Beschlüsse können nur zur Tagesordnung gefasst
werden. Bei Wahlen gilt als gewählt, wer mehr als die Hälfte
der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Stimmen, deren
Ungültigkeit der Vorsitzende der Versammlung feststellt,
gelten als nicht abgegeben.
Hat niemand mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen
auf sich vereinigt, so findet eine Stichwahl zwischen
denjenigen statt, die die meisten Stimmen erhalten
haben. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten
Stimmen erhält, bei gleicher Stimmenzahl entscheidet
das vom Vorsitzenden der Versammlung zu ziehende
Los. Wahlen sind auf Antrag auch nur
eines Versammlungsteilnehmers schriftlich durchzuführen,
Abstimmungen können schriftlich durchgeführt werden,
wenn mindestens 1/3 der Erschienenen es verlangt.
Über die Verhandlungen und Beschlüsse der
Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen,
das von dem die Versammlung leitenden Vorsitzenden
und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die Wahl
zum Vorstand ist von einem von der Versammlung zu
bestimmenden Versammlungsleiter durchzuführen.
§ 12 – Anträge an die Mitgliederversammlung Anträge
aus den Reihen der
Mitglieder sind dem Vorstand mindestens sieben Tage vor
Zusammentritt der
ordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich mit kurzer
Begründung einzureichen. Später eingehende Anträge
werden als Dringlichkeitsanträge behandelt,
die nur von der Mitgliederversammlung mit einfacher
Mehrheit anerkannt werden können. Der Vorstand
entscheidet nach pflichtgemäßen Ermessen, ob
fristgemäß gestellte Anträge auf die Tagesordnung
gesetzt werden. Er muss es, wenn der Antrag die
Unterstützung von mindestens 1/3 der Vereinsmitglieder hat.
§ 13 – Beurkundung der Beschlüsse der Vereinsorgane
Die von den Vereinsorganen (§ 6 der Satzung) gefassten
Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem
jeweiligen Tagungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben.
§ 14 – Haftung des Vereines seinen Mitgliedern gegenüber
für Schäden gleich welcher Art, die einem Vereinsmitglied
aus der Teilnahme an Veranstaltungen oder durch die
Benutzung der Vereinseinrichtungen entstanden sind,
haftet der Verein nur, wenn einem
Organmitglied oder einer sonstigen Person, für die der
Verein nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts
einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
§ 15 – Kassenprüfung
Die Kassenführung und die Vermögensverhältnisse des
Vereines sind nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres
von zwei von der Mitgliederversammlung zu wählenden
Rechnungsprüfern zu prüfen.
Die Prüfung hat so zeitig stattzufinden, dass in der
ordentlichen Mitgliederversammlung ein mündlicher
Bericht über die Vermögensverhältnisse des Vereines
erstattet werden kann. Die Rechnungsprüfer müssen
die Fähigkeit besitzen, eine Buchprüfung
ordnungsgemäß durchführen zu können. Die Rechnungsprüfer
können jederzeit Einsicht in die Vermögensverhältnisse des
Vereines nehmen und dürfen nicht dem Vorstand angehören.
Der Bericht der Rechnungsprüfer ist schriftlich niederzulegen.
§ 16 – Kooptionen
Der Vorstand hat das Recht, seinen Kreis durch
sachverständige Personen (Beisitzer) zu erweitern.
Die kooptierten Vorstandsmitglieder haben in den
Beratungen kein Stimmrecht. Ihre Amtszeit endet
mit der Amtszeit des sie kooptierenden Vorstandes,
wenn sie nicht durch Zeitablauf endet.
§ 17 – Verbandsmitgliedschaften
§ 18 – Auflösung des Vereines
Die Auflösung des Vereines kann nur in einer ordentlichen
Mitgliederversammlung mit der in § 10 festgelegten
Stimmenmehrheit beschlossen werden.
Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes
beschließt, sind der Vorsitzende und der Stellvertreter
zu Liquidatoren ernannt. Zur Beschlussfassung der
Liquidatoren ist
Einstimmigkeit erforderlich. Die Rechte und Pflichten
der Liquidatoren bestimmen sich nach den Vorschriften
des Bürgerlichen Gesetzbuches (§47 ff. BGB).
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei
Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen
des Vereins an den Tierschutzverein Kirchheim/Teck der
es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige
Zwecke zu verwenden hat.
§ 19 – Satzungsänderung
Eine Satzungsänderung kann nur in einer ordentlichen
Mitgliederversammlung mit der in
§ 11 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
Eine Beschlussfassung über eine Satzungsänderung kann
nur erfolgen, wenn die Änderungen einschließlich einer kurzen
Begründung unter Beachtung der für die Einladung zur
Mitgliederversammlung geltenden Frist und Form allen
Mitgliedern mitgeteilt worden sind.
§ 20 – Redaktionelle Änderungen
Der Vorstand wird ermächtigt, an dieser Satzung
eventuell notwendig werdende redaktionelle Änderungen
durchzuführen.
§ 21 – Inkrafttreten
Diese Satzung tritt im Zeitpunkt der Beschlussfassung
durch die Mitgliederversammlung in Kraft.
Die Satzung wird auf der Internet Präsenz des
Tierschutzvereins Moppel Hoppel Tiere in Not veröffentlicht.
Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung
vom 14.03.2015 mit der hierfür erforderlichen Mehrheit beschlossen
Der Vorstand
-
Vorsitzender 2. Vorsitzender
Schriftführer Schatzmeister